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   BGH, 14.03.2024 - V ZB 2/23   

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https://dejure.org/2024,8070
BGH, 14.03.2024 - V ZB 2/23 (https://dejure.org/2024,8070)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2024 - V ZB 2/23 (https://dejure.org/2024,8070)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2024 - V ZB 2/23 (https://dejure.org/2024,8070)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JurPC

    Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Unprofessionelles Kanzleimanagement ist keine technische Unmöglichkeit!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.01.2024 - XII ZB 88/23

    beA-Karte neu bestellt statt entsperrt: Keine Ersatzeinreichung bei Bedienfehler

    Auszug aus BGH, 14.03.2024 - V ZB 2/23
    Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, BeckRS 2024, 2621).

    Der Gesetzgeber wollte nur Fälle erfassen, in denen einer Übermittlung des Schriftsatzes in elektronischer Form rein technische Gesichtspunkte entgegenstehen, nicht dagegen in der Person des Einreichers liegende Gründe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, BeckRS 2024, 2621 Rn. 8; Beschluss vom 25. Januar 2023 - IV ZB 7/22, NJW 2023, 1062 Rn. 13).

    Entsprechend stellen Verzögerungen bei der Einrichtung der technischen Infrastruktur keinen vorübergehenden technischen Grund dar (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, aaO).

    Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, BeckRS 2024, 2621 Rn. 8 mwN).

    Glaubhaft zu machen ist daher die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, BeckRS 2024, 2621 Rn. 8; jurisPK-ERV/Biallaß, Bd. 2, 2. Aufl., ZPO § 130d Rn. 66).

    dd) Fehlt - wie hier - die Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 ZPO, so ist die Ersatzeinreichung unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, BeckRS 2024, 2621 Rn. 17; Beschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Rn. 18), so dass der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers unzulässig ist.

  • BGH, 25.01.2023 - IV ZB 7/22

    Wiedereinsetzung: Auslegung des Begriffs der "technischen Gründe" bei der

    Auszug aus BGH, 14.03.2024 - V ZB 2/23
    Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 - IV ZB 7/22, NJW 2023, 1062 Rn. 13) bezweckt, dem Rechtsuchenden auch bei technischen Ausfällen eine wirksame Einreichung von Schriftsätzen zu ermöglichen (BT-Drucks. 17/12634 S. 27).

    Der Gesetzgeber wollte nur Fälle erfassen, in denen einer Übermittlung des Schriftsatzes in elektronischer Form rein technische Gesichtspunkte entgegenstehen, nicht dagegen in der Person des Einreichers liegende Gründe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, BeckRS 2024, 2621 Rn. 8; Beschluss vom 25. Januar 2023 - IV ZB 7/22, NJW 2023, 1062 Rn. 13).

  • BGH, 25.05.2023 - V ZR 134/22

    Einreichen eines fristwahrenden Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten durch

    Auszug aus BGH, 14.03.2024 - V ZB 2/23
    Ein Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 6).

    Zwar führt etwa eine Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs oder des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP; vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 9) sowie der temporäre Ausfall der Netzwerkkarte (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 18) grundsätzlich zu einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit.

  • BGH, 21.06.2023 - V ZB 15/22

    Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Vertrauens

    Auszug aus BGH, 14.03.2024 - V ZB 2/23
    Glaubhaft zu machen ist daher die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, BeckRS 2024, 2621 Rn. 8; jurisPK-ERV/Biallaß, Bd. 2, 2. Aufl., ZPO § 130d Rn. 66).

    Zwar führt etwa eine Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs oder des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP; vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 9) sowie der temporäre Ausfall der Netzwerkkarte (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 18) grundsätzlich zu einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit.

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 14.03.2024 - V ZB 2/23
    a) Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BGH, 14.03.2024 - V ZB 2/23
    aa) Es kann dahinstehen, ob angesichts des Wiedereinsetzungsantrags eine ausdrückliche Nachholung der Berufungseinlegung trotz § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entbehrlich war, weil sich nach der für das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten offensichtlichen Verfahrens- und Interessenlage zweifelsfrei ergab, dass der Kläger sich nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil abfinden, sondern Berufung einlegen und den Prozess weiterbetreiben wollte und bei dieser Sachlage der Wiedereinsetzungsantrag zugleich als Berufungsschrift auszulegen ist (vgl. für den Einspruch einer anwaltlich nicht vertretenen Partei gegen ein Versäumnisurteil BVerfG, NJW 1993, 1635, 1636).
  • BGH, 21.09.2022 - XII ZB 264/22

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der

    Auszug aus BGH, 14.03.2024 - V ZB 2/23
    dd) Fehlt - wie hier - die Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 ZPO, so ist die Ersatzeinreichung unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, BeckRS 2024, 2621 Rn. 17; Beschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Rn. 18), so dass der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers unzulässig ist.
  • BGH, 15.10.2019 - VI ZB 22/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderliche Nachreichung eines

    Auszug aus BGH, 14.03.2024 - V ZB 2/23
    a) Für die Wiedereinsetzung ist die versäumte Prozesshandlung in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZB 22/19 und 23/19, NJW-RR 2020, 309 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 13.01.2015 - VI ZB 46/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 14.03.2024 - V ZB 2/23
    Das ist der Fall, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 46/14, NJW-RR 2015, 441 Rn. 6).
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